Neckar-Odenwald-Verein für Astronomie e.V.
Neufassung der Satzung vom 31. Januar 2015
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Neckar-Odenwald-Verein für Astronomie“ mit der Kurzbezeichnung „NOVA“. Sitz des Vereines ist Mosbacherstraße 15 in 69429 Waldbrunn-Weisbach. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein fördert neben den persönlichen, naturwissenschaftlichen Interessen seiner Mitglieder die Verbreitung astronomischen Wissens in der Gesellschaft mit besonderem Augenmerk auf Jugendliche. Er entwickelt und realisiert astronomische Angebote für die touristischen Belange des Gemeindeverbandes Waldbrunn-Neckargerach-Binau.
§3 Mitgliedschaft
Der Verein hat:
a. persönliche Mitglieder
Persönliche Mitglieder des Vereines können Erwachsene werden, deren Interesse auf dem Gebiet der Astronomie liegt. Persönliche Mitglieder haben ein aktives und passives Wahlrecht. Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Zu Begründungen bzgl. Annahme oder Ablehnung eines Mitgliedschaftsantrages besteht keine Verpflichtung.
b. fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder können Firmen oder Körperschaften werden, die bereit sind, die Ziele des Vereines zu unterstützen. Fördernde Mitglieder verfügen über ein aktives Wahlrecht, das sie durch einen Vertreter ausüben können. Anträge werden wie unter §3a behandelt.
c. Ehrenmitglieder
Verdiente Persönlichkeiten können von Mitgliedern vorgeschlagen und auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern des Vereines ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte persönlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung entbunden.
Höhe, Fälligkeit und Ausnahmen der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres an den Vorstand, durch Tod bzw. bei fördernden Mitgliedern durch Liquidation, durch Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag trotz schriftlicher Aufforderung oder durch Ausschluss auf Grund eines einstimmigen Beschlusses vom Vorstand.
§5 Mitgliedsbeiträge
Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge Für persönliche und fördernde Mitglieder sowie eventuelle Befreiung davon werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§6 Organe der Gesellschaft
Die Organe des Vereines sind:
a. Vorstand
b. Beisitzer
c. Mitgliederversammlung
§7 Vorstand
Der Vorstand des Vereines besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden übernimmt der Stellvertreter seine Funktion.
Die Vorstandsmitglieder werden auf der Mitgliederversammlung separat und auf Antrag in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Ohne Mehrheit im ersten Wahlgang entscheidet eine Stichwahl.
§8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines und ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereines zugewiesen sind.
§9 Amtsdauer des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist in allen Ämtern mehrfach zulässig.
§10 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. Zu den Sitzungen werden die Beisitzer eingeladen. Bei Eilbedürftigkeit kann der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter allein entscheiden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder aus Vorstand und Beisitzern anwesend sind. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Die Beschlussfassung erfolgt durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Sitzungsleiter zu unter schreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse sowie Abstimmungsergebnisse enthalten.
§11 Beisitzer
Beisitzer sind der Eigentümer der Sternwarte Weisbach oder sein Vertreter und der Ortsvorsteher der Gemeinde Waldbrunn-Weisbach.
Die Beisitzer beraten den Vorstand des Vereines und haben Stimmrecht bei Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
§12 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden.
Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen erfolgt postalisch oder per e-Mail durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Kandidatenvorschläge mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin. Kandidatenvorschläge können von der Mitgliederversammlung ergänzt werden.
Versammlungsleiter ist der Vorsitzende bzw. im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter.
Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Rechnungsbericht entgegen und beschließt über:
- Entlastung des Vorstandes,
- Anträge,
- Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
- Jahresbeiträge sowie
- Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen befassen sich mit in der Einberufung anzugebender Thematik.
Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst. Ohne Mehrheit entscheiden Stichwahlen.
§13 Rechnungslegung
Die Rechnungslegung hat jährlich auf der Mitgliederversammlung durch den Vorstand zu erfolgen.
§14 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie ist den Mitgliedern zeitnah (bis zu zwei Monate) nach der Versammlung bekannt zu geben und ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§15 Satzungsänderung
Vorschläge zu Satzungsänderungen müssen beim Vorstand eingereicht und bei der nächsten Mitglieder-versammlung beraten werden. Nach Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung muss die geänderte Satzung vor der Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung vorgelegt werden.
§16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereines kann auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erfolgen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die gemeinnützige Jugendbildung.
§17 Verwendung der Vereinsmittel
Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen, Projektmitteln, Zuschüssen und Spenden erbracht. Mittel des Vereines werden für Investitionen sowie Sach- und Betriebsausgaben verwendet und dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke eingesetzt werden.
Der Verein zahlt dem Besitzer der Sternwarte jährlich ein Nutzungsentgelt. Über die Höhe des Entgelts entscheidet der Vorstand.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
Wer Tätigkeiten im Dienste des Vereines ausübt, kann hierfür ausschließlich durch entsprechenden Vorstandsbeschluss eine angemessene Vergütung oder Aufwandsentschädigung erhalten. Ausschlaggebend ist die Haushaltslage des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§18 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Alle Inhaber von Ämtern des Vereines sind ehrenamtlich tätig, haben aber Anspruch auf Kostenersatz.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 21. März 2025 beschlossen.